Die SAMW hat gesprochen. Was das für Ihre Einrichtung bedeutet.

Datenschutz in der Pflege war lange ein Thema für Juristen und Datenschutzbeauftragte. Das hat sich geändert. Sensortechnologie hält Einzug in Pflegeheime und Krankenhäuser und damit rückt die Frage ins Zentrum: Welche Systeme sind ethisch vertretbar, datenschutzkonform und rechtlich zulässig? Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat darauf im Mai 2026 eine klare Antwort gegeben. Dieser Artikel erklärt, welche Technologien am Markt verfügbar sind, was die SAMW konkret fordert – und wie cogvis companion diese Anforderungen beantwortet.

Drei Technologien, eine Entscheidung

Wer heute Bewegungssensorik für die Pflege einführen möchte, hat grundsätzlich die Wahl zwischen drei Technologien:

  • Kameras: liefern detaillierte Bilder und sind vielseitig einsetzbar, aber sie erfassen Gesichter, Körper, intime Situationen. Der Datenschutzaufwand ist erheblich.
  • Radarsensoren: arbeiten ohne sichtbares Bild und erkennen Bewegungen und Positionen im Raum, allerdings benötigen sie für die Auswertung in der Regel externe Rechenkapazität und erzeugen trotz fehlender Bilder personenbezogene Bewegungsprofile.
  • 3D-Tiefensensoren: messen Abstände im Raum und erzeugen Silhouetten ohne Farb- oder Helligkeitsinformation. Sie erfassen keine biometrischen Merkmale wie Gesichter oder Körperproportionen. Je nach Anbieter erfolgt die Verarbeitung lokal im Gerät oder über externe Server.

    cogvis companion setzt auf 3D-Tiefensensorik – als bewusste Entscheidung für maximale Erkennungsleistung bei minimalem Datenfußabdruck.
    Einen ausführlichen Technologievergleich finden Sie in unserem Whitepaper.

3D Sensor Visualisierung
Kamera Bild
Radar Aufnahme

Wer ist die SAMW - und warum ist diese Stellungnahme relevant?

Am 18. Mai 2026 hat die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) eine Stellungnahme zur digitalen Überwachung in der stationären Pflege veröffentlicht. Die SAMW ist die höchste medizinisch-wissenschaftliche Autorität der Schweiz. Ihre Stellungnahmen sind zwar nicht rechtlich verbindlich, aber sie sind das, was Ethikkommissionen, Aufsichtsbehörden und Träger als Referenz heranziehen. Das gilt in der Schweiz, und mit einiger Verzögerung ebenso in Österreich und Deutschland.

Das Dokument beleuchtet digitale Begleitung in der Pflege aus mehreren Perspektiven: ethisch, medizinisch und rechtlich. Wir greifen hier jene Dimensionen heraus, die für Einrichtungsverantwortliche in der Praxis den größten Unterschied machen – und bei denen sich zeigt, dass nicht alle Systeme gleich gut aufgestellt sind.

Die vollständige Publikation finden Sie hier.

1. Datensparsamkeit: Wie wenig Daten sind genug?

Datensparsamkeit ist ein zentrales Prinzip des Datenschutzes in der Pflege  und die SAMW macht es für Sensortechnologie konkret:
„Überwachungssysteme, die nicht mit Bilddaten arbeiten, sind gemäß dem Grundsatz der Datensparsamkeit vorzuziehen.”

Das klingt nach einer Bestätigung kamerafreier Systeme – und das ist es auch, aber nur zum Teil. Denn die SAMW hält im selben Dokument fest
„Radarsensoren erfassen Bewegungs- und Positionsdaten im Raum. Solche Daten […] werden jedoch pseudonymisiert verarbeitet, etwa über Zimmer- oder Bettzuordnungen.”

Pseudonymisiert ist nicht anonym. Das gilt für Radar, aber es gilt, in abgeschwächter Form, auch für 3D-Sensoren. Auch Tiefensensoren erzeugen Bewegungsdaten, die einer Person über Zimmer- oder Bettzuordnung zugeordnet werden können. Der entscheidende Unterschied liegt woanders: in der Tiefe der Daten und darin, ob Rohdaten das Gerät verlassen.
Die richtige Frage lautet also nicht nur: Gibt es ein Kamerabild? Sondern: Wie detailliert sind die Daten, die das System über eine Person erzeugt – und wer hat wann Zugriff darauf?

Die cogvis-Antwort: cogvis companion misst Abstände im Raum. Keine Helligkeitswerte, keine Farbinformation, keine biometrischen Merkmale. Was das System erkennt, sind Bewegungsmuster - aber diese Rohdaten verlassen das Gerät nicht. Die gesamte Verarbeitung erfolgt lokal im Sensor. Was nach außen weitergegeben wird, sind ausschließlich aggregierte Ereignisse: ein ausgelöster Alarm, ein Statuswechsel. Keine Bewegungsprofile, keine Positionshistorie, kein Datenstrom in die Cloud. Das ist keine Softwareeinstellung, es ist eine Eigenschaft der Hardware.

2. Kein Routineeinsatz: Individuell statt flächendeckend

Ein häufiges Missverständnis beim Einsatz von Sensorik in der Pflege: Viele Einrichtungen denken in Vollausstattung. Die SAMW ist in diesem Punkt unmissverständlich: „Digitale Überwachungssysteme dürfen in Institutionen nicht routinemäßig bei allen Patienten bzw. Bewohnenden zur Anwendung kommen, sondern nur in vordefinierten und begründeten Einzelfällen.”

In der Praxis bedeutet das: Ein Sensor darf nicht einfach für alle Bewohnenden installiert werden, er braucht einen konkreten, begründeten Anlass für jeden Einzelnen. Es empfiehlt sich, diesen Anlass im Pflegeplan festzuhalten, auch weil das bei einer späteren Prüfung durch Aufsichtsbehörden relevant werden kann.

Wichtig ist dabei eine Unterscheidung, die leicht übersehen wird: Ein System, das grundsätzlich für alle Zimmer gedacht ist und bei einzelnen Bewohnenden per Einstellung deaktiviert werden kann, ist konzeptionell etwas anderes als ein System, das von vornherein nur dort eingesetzt wird, wo ein konkreter Bedarf besteht.

Die cogvis-Antwort: cogvis companion arbeitet mit einer Dockingstation. Der Sensor wird ins Zimmer gebracht, wenn ihn jemand braucht und wird wieder ausgedockt, wenn das nicht mehr der Fall ist. Die Sensoranzahl einer Einrichtung richtet sich dabei nach dem tatsächlichen Bedarf: Manche Einrichtungen statten alle Zimmer aus, andere nur einen Teil. In beiden Fällen ist der Einsatz bewusst entschieden, also nicht das Ergebnis einer Standardinstallation, die nachträglich eingeschränkt wird. Der Grundsatz „nur wenn nötig" ist damit in das Produkt eingebaut, nicht dem Nutzerverhalten überlassen.

3. Verhältnismäßigkeit: Was darf das System - und was nicht?

Verhältnismässigkeit ist ein Begriff aus dem Rechtswesen, der im Pflegealltag oft abstrakt wirkt. Die SAMW macht ihn konkret. Zwei Anforderungen daraus haben direkte operative Relevanz:

  • Anwesenheit pausiert das System. Wenn eine Pflegeperson oder ein Besucher im Zimmer ist, ist keine digitale Begleitung nötig. Es reicht nicht, dass das System theoretisch deaktivierbar wäre, in diesem Moment muss es tatsächlich inaktiv sein.
  • Keine Speicherung von Rohdaten. Was ein Sensor aufnimmt, darf nicht dauerhaft gespeichert werden, erlaubt sind nur die wesentlichen Ereignisse, die tatsächlich relevant sind, z.B. ein ausgelöster Alarm.

Die cogvis-Antwort: cogvis companion erfasst strukturell keine Personendaten, der Eingriff in die Privatsphäre ist damit bereits auf Hardwareebene minimal. Der Anwesenheitstaster pausiert das System sofort beim Betreten des Zimmers, ohne App, ohne Login. Der LED-Ring zeigt den Status sichtbar an. Rohdaten werden nicht gespeichert und nicht übertragen. Nach jeder Alarmierung entscheidet eine Pflegekraft über die Reaktion - das System löst aus, der Mensch handelt.

4. Arbeitsrecht: Der Aspekt, den kaum jemand auf dem Schirm hat

Datenschutz in der Pflege betrifft nicht nur Bewohnende, sondern auch das Personal. §4.7 der SAMW-Stellungnahme hält fest: „Systeme zur Überwachung von Angestellten sind nicht nur aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen, sondern auch gestützt auf das Arbeitsrecht grundsätzlich verboten.”

Jedes System, das in einem Patientenzimmer läuft, erfasst auch die Pflegeperson, die dort arbeitet. Die SAMW ist eindeutig: Das ist unzulässig. Die logische Konsequenz: Systeme, die Pflegende identifizierbar erfassen können, müssen beim Betreten eines Zimmers pausiert sein.
Das stellt viele Einrichtungen vor eine echte operative Frage: Wer pausiert das System, wie zuverlässig passiert das – und wer trägt die Verantwortung, wenn es vergessen wird?

Die cogvis-Antwort: Da cogvis companion auf Hardwareebene keine Identifikationsmerkmale erfasst, sind Pflegende im Datenstrom physikalisch nicht unterscheidbar. Zusätzlich gibt ein Anwesenheitstaster dem Personal die direkte Kontrolle: Sie betreten das Zimmer, drücken den Taster, der Sensor wird deaktiviert. Keine App, keine Verzögerung. Für Pflegende bedeutet das: Sie kontrollieren das System, nicht umgekehrt.

5. Langzeitpflege: Strengerer Maßstab, höhere Verantwortung

Beim Einsatz von Sensorik in Pflegeheimen gilt laut SAMW ein besonders strenger Maßstab, weil die Einrichtung das Zuhause der Bewohnenden ist: „Umso schwerer wiegt der mit einer Überwachung einhergehende Verlust an Privatsphäre, sowohl bei Bewohnenden als auch bei Besuchenden.”

Konkret bedeutet das: In der stationären Langzeitpflege ist digitale Begleitung nur bei konkreter Gefährdung zulässig, muss die am wenigsten invasive Lösung darstellen, zeitlich befristet sein, regelmäßig re-evaluiert und im Pflegeplan dokumentiert werden.

Die cogvis-Antwort: Das Dockingstation-Konzept macht Befristung und Re-Evaluation praktisch handhabbar: Der Sensor ist physisch entfernt, wenn kein Bedarf mehr besteht - keine administrative Deaktivierung nötig, kein Risiko dass das System versehentlich weiterläuft. Das Dashboard zeigt Alarmhäufigkeiten und unterstützt die Überprüfung, ob eine Maßnahme noch gerechtfertigt ist.

Was das für Beschaffungsentscheidungen bedeutet

Die SAMW-Stellungnahme ist keine Norm mit Gesetzeskraft. Aber sie wird zum Standard-Referenzpunkt in Ausschreibungen, Ethikgremien und Trägergesprächen – in der Schweiz bereits heute, in Österreich und Deutschland mit einiger Verzögerung. Wer jetzt Sensorik für die Pflege einführt oder erneuert, tut gut daran, die Anforderungen nicht als zukünftige Compliance-Last zu betrachten, sondern als Qualitätskriterium heute.

Fünf Fragen helfen dabei, Angebote einzuordnen:

  • Ist das System für individualisierten Einsatz konzipiert – oder nur dafür konfigurierbar?
  • Welche Daten erzeugt es tatsächlich auf Hardwareebene, unabhängig von Softwareeinstellungen?
  • Wie wird die Pausierung bei Personalanwesenheit gelöst – technisch zuverlässig, nicht nur prozessual?
  • Wer kontrolliert wann das System läuft, und wie wird das dokumentiert?
  • Wie komplex wird die gesetzlich vorgeschriebene Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durch dieses System und wie viel Aufwand entsteht dadurch für die Einrichtung?

Diese Fragen haben keine universell richtigen Antworten. Aber sie helfen, Herstellerversprechen von strukturellen Eigenschaften zu unterscheiden.

Compliance ist der Anfang - nicht das Ziel

Die SAMW-Stellungnahme endet mit einem Satz, der über den regulatorischen Rahmen hinausweist:
Nur so können Nutzen und Chancen digitaler Überwachungssysteme ausgeschöpft werden, während die Qualität der Behandlung, die Betreuung von Patientinnen und Bewohnerinnen sowie die professionelle Integrität der Mitarbeitenden und die Rechte aller Beteiligten gewahrt bleiben.”

Es gibt Systeme, die Checklisten erfüllen. Und es gibt Systeme, die so gebaut sind, dass bestimmte Dinge strukturell nicht möglich sind – unabhängig davon, ob jemand hinschaut. Dieser Unterschied entscheidet darüber, ob Pflegende einem System vertrauen, ob Bewohnende das Gefühl haben, dass ihre Würde gewahrt bleibt, und ob eine Einrichtung auch in fünf Jahren noch ruhig schlafen kann.

Wir bauen cogvis companion seit 2017 mit dieser Frage im Zentrum.

Haben Sie Fragen zur SAMW-Stellungnahme oder zur Einordnung Ihrer Einrichtung?
Wir sprechen gerne mit Ihnen!